__ auszumachen. Ein entsprechendes Ausstandsgesuch wäre demnach zufolge offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen (vgl. dazu auch bereits den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 29 vom 29. März 2023), weshalb auf die Einholung einer Stellungnahme des Gerichtspräsidenten verzichtet werden konnte. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.