Sollte damit ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten E.________ resp. das gesamte Regionalgericht gestellt worden sein, wurde dieses offensichtlich unzureichend begründet. Zum einen kann nicht die ganze Behörde als solches abgelehnt werden. Zum anderen sind evidentermassen keine etwaigen Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 Bst. a-f StPO gegen den Gerichtspräsidenten E.________ auszumachen.