Davon, dass der amtliche Verteidiger hinter dem Rücken des Beschwerdeführers angeordnet worden ist, kann keine Rede sein, zumal ihm in der Vergangenheit bereits mehrfach Gelegenheit gewährt worden ist, einen eigenen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Dass dem amtlichen Verteidiger die Verfahrensakten ausgehändigt worden sind, ist offensichtlich nicht zu beanstanden, bedarf er diese doch zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers (vgl. hinsichtlich der Zustellung der Verfahrensakten an die Rechtsanwälte, Art. 101 Abs. 3 StPO). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil seine Rechtsschriften nicht beachtet worden seien, ist auf