Soweit er wie bereits in den Beschwerdeverfahren BK 19 68, BK 20 130+143 und BK 20 332 vorbringt, dass gegen seinen Willen kein amtlicher Verteidiger eingesetzt werden könne resp. dass er die Verfahrensabläufe sehr wohl kenne und sich selbst bestens verteidigen könne, hat bereits die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit Schreiben vom 22. April 2016 einlässlich dargetan, dass eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO zwingend ist und der Beschwerdeführer auch gegen seinen Willen verteidigt werden muss (pag.