Der vom Beschwerdeführer geäusserte Verdacht, dass der amtliche Verteidiger «illegale Absprachen mit den Gegenparteien tätige», entbehrt jeglicher Grundlage. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, Rechtsanwalt B.________ begehe eine Pflichtverletzung nach der anderen, wurden solche nicht nachvollziehbar dargetan (vgl. dazu auch E. 4.3 hiervor). Vorliegend sind offensichtlich keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers auszumachen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht ausreicht, lediglich geltend zu machen, es habe nie ein Vertrauensverhältnis bestanden.