Soweit er geltend macht, Rechtsanwalt B.________ sei eine «unqualifizierte Fehlbesetzung», welche im Strafrecht «völlig unerfahren» und «stets im Lager der Gegenpartei sei» sowie seine Interessen nie wahre, handelt es sich offensichtlich um bloss pauschale, nicht belegte und nicht nachvollziehbare Behauptungen. Es stellt insbesondere eine gerichtliche Erfahrungstatsache dar, dass Rechtsanwalt B.________ in strafrechtlichen Angelegenheiten über weitreichende Kenntnisse verfügt. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Verdacht, dass der amtliche Verteidiger «illegale Absprachen mit den Gegenparteien tätige», entbehrt jeglicher Grundlage.