Letztlich beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf, weitestgehend dieselben Einwände vorzubringen, welche er bereits in den Schreiben vom 28. Juli 2024 und 1. August 2024 aufgeführt hat. Inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen des Regionalgerichts in der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein sollen, erläutert er nicht. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, welche in objektiver Weise eine Ablehnung von Rechtsanwalt B.________ als gerechtfertigt erscheinen liessen. Soweit er geltend macht, Rechtsanwalt B._