Auch angesichts dessen, dass dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren bereits wiederholt die Gelegenheit gewährt wurde, einen eigenen Anwalt zu bezeichnen und der Beschuldigte dieser Aufforderung bisher – trotz mehrmaliger gegenteiliger Ankündigung – nie nachgekommen ist, erweist sich der Wechsel der amtlichen Verteidigung als nicht geboten. Abschliessend ist festzuhalten, dass auch dem Wunsch des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, mit Blick auf die vorliegend erforderliche notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. b StPO nicht nachgekommen werden kann.