Dies zeigt sich exemplarisch in seinen Aktivitäten vom 26.07.2024 (diverse Telefonate und Email), welche aktenkundig sind. Auch angesichts dessen, dass dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren bereits wiederholt die Gelegenheit gewährt wurde, einen eigenen Anwalt zu bezeichnen und der Beschuldigte dieser Aufforderung bisher – trotz mehrmaliger gegenteiliger Ankündigung – nie nachgekommen ist, erweist sich der Wechsel der amtlichen Verteidigung als nicht geboten.