Ein solches Verhalten des Beschuldigten kann keinen Rechtsschutz geniessen, zumal es offensichtlich einzig dem Zweck dient, das Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger von Beginn weg zu vereiteln. Dies zeigt sich exemplarisch in seinen Aktivitäten vom 26.07.2024 (diverse Telefonate und Email), welche aktenkundig sind.