Vor diesem Hintergrund erscheinen die hiervor genannten Vorwürfe und Behauptungen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar und haltlos. So unterlässt es der Beschuldigte denn auch, seine Vorbringen und Rügen zu belegen. Er beschränkt sich einzig darauf, sein Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt B.________ mit – zumindest teilweise diffamierenden – Behauptungen in Abrede zu stellen. Ein solches Verhalten des Beschuldigten kann keinen Rechtsschutz geniessen, zumal es offensichtlich einzig dem Zweck dient, das Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger von Beginn weg zu vereiteln.