Rechtsanwalt B.________ wurde mit Verfügung vom 18.07.2024 als amtlicher Verteidiger bestellt und war damit im Zeitpunkt des Antrags auf Wechsel der amtlichen Verteidigung rund zwei Wochen als Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Mit derselben Verfügung wurde Rechtsanwalt B.________ die Einsicht in die Verfahrensakten gewährt. Weitere (Verfahrens-)Handlungen durch Rechtsanwalt B.________ sind bisher keine aktenkundig, was angesichts der kurzen Einsetzungsdauer aber in keiner Weise zu beanstanden ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen die hiervor genannten Vorwürfe und Behauptungen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar und haltlos.