Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch den ihr beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Auch aus dem Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2011 (abrufbar im Internet unter: https://www.justice.be.ch > Dienstleistungen > Kreisschreiben und Musterformulare > Kreisschreiben Strafrecht) zum Beizug einer Wahlverteidigung nach Bestellung der amtlichen Verteidigung geht