4. 4.1 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verteidigung zwingend notwendig, so u.a. wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 Bst. b StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person bei notwendiger Verteidigung trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt. 4.2 Gemäss Art.