Ferner sei der Verteidiger im Rahmen eines Telefonats «dreist und überheblich und anmassend» aufgetreten. Aus den genannten Gründen sei Rechtsanwalt B.________ umgehend abzusetzen. Im Übrigen fügte der Beschwerdeführer an, sei er «sehr wohl» in der Lage, sich selbst zu verteidigen.