_ sei untragbar, unzumutbar, unqualifiziert und verhalte sich trölerisch. Der Beschwerdeführer äusserte insofern Zweifel an der fachlichen Kompetenz des eingesetzten Verteidigers, weil dieser nicht bemerkt habe, dass sämtliche Vorwürfe «an den Haaren herbeigezogen» seien und die «haltlosen» Vorwürfe «seit Jahren verwirkt und verjährt» seien. Weiter rügte der Beschwerdeführer das Gebaren des Verteidigers, das unlauter und asozial sei, wolle der Rechtsanwalt B.________ doch auf Kosten des Staates oder seiner Kosten «Gelder generieren». Ferner sei der Verteidiger im Rahmen eines Telefonats «dreist und überheblich und anmassend» aufgetreten.