SR 101; u.a. Art. 8 f. BV) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; u.a. Art. 6, 8, 11 und 13 EMRK), beruft, ohne auch nur ansatzweise nachvollziehbar zu begründen, inwiefern diese im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung verletzt worden sein sollen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht Verfahrensgegenstand und demnach nicht zu prüfen.