Einzig die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Beschwerde weitergehende, über den Streitgegenstand hinausgehende Einwände vorbringt, insbesondere mehrfach die Einstellung des Verfahrens beantragt, Äusserungen zum strafrechtlichen Vorwurf und zu den ihm angeblich verweigerten Verfahrensrechten macht und sich auf diverse Bestimmungen der StPO (u.a. Art. 3 f., 10 StPO), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101;