b 2. Satzteil StPO liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerechte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die verfügte Abweisung des Antrags um «Absetzung» von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger.