Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. September 2024 persönlich Beschwerde. Nebst weiteren Anträgen stellte er sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger abzusetzen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.