3. Die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Dem Beschwerdeführer obliegt keine Rückzahlungspflicht. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (via Publikation im Amtsblatt) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)