Gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO sind die Opfer nicht verpflichtet, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten, weshalb die Rückzahlungspflicht entfällt; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 138 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden vom Kanton Bern getragen.