6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1’200.00 bestimmt. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art.