SR 310.0) strafbares Handeln, soweit sich im Verfahren BM 23 44189 ergeben sollte, dass die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer begründet sind, womit keine Grundlage mehr für die mit der Gegenanzeige geltend gemachte falsche Anschuldigung vorliegen würde. Auch aus diesem Grund erscheint eine Sistierung vorliegend gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3; vgl. auch DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art.