Entsprechend ist auch bei zwei Strafverfahren, welche einen engen Sachzusammenhang aufweisen, etwa weil sie dieselbe Auseinandersetzung betreffen, nicht ohne weitere Prüfung stets eine Vereinigung anzuordnen, sondern von einer solchen kann ermessensweise abgesehen werden, wenn bereits erkennbar ist, dass nur bezüglich eines Strafverfahrens, d.h. einer beschuldigten Person, eine hinreichende Grundlage für eine Anklage besteht. Der Gefahr von widersprüchlichen Entscheiden kann diesfalls dadurch begegnet werden, dass das Verfahren, welches nicht anklagegenüglich erscheint, bis