Eine Anklage hat nur dann zu erfolgen, wenn ein zureichendes, tragfähiges Anklagefundament vorliegt. Dies ist bezüglich jeder einzelnen Person und jedes einzelnen Straftatbestandes zu prüfen. Ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass ein zureichendes Anklagefundament nicht vorliegt, hat sie eine Einstellungsverfügung zu erlassen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO).