4 Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Sistierungsverfügung zu ändern. Soweit sich der Beschwerdeführer auf BGE 138 IV 29 beruft, verkennt er, dass dieses Bundesgerichtsurteil die Strafverfolgungsbehörde nicht verpflichtet, zwei Verfahren, welche einen engen Sachzusammenhang aufweisen, stets zu vereinen und eine gemeinsame Anklage zu erheben. Eine Anklage hat nur dann zu erfolgen, wenn ein zureichendes, tragfähiges Anklagefundament vorliegt.