eine solche im Raum steht. Bei dieser speziellen Ausgangslage erscheint es im Rahmen des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens gerechtfertigt, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten bis zum Ausgang des Verfahrens BM 23 44189 zu sistieren und einen – gestützt auf die derzeitige vorläufige Einschätzung der Staatsanwaltschaft – beabsichtigten, verfahrensabschliessenden Entscheid erst nach dem Eingang des Entscheids des Regionalgerichts im Verfahren BM 232 44189 zu erlassen, um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden.