Eine Bestätigung des Beschwerdeführers befindet sich nicht bei den Akten. Die Staatsanwaltschaft hat indes offenbar gleichwohl faktisch – eine formelle Eröffnungsverfügung liegt ebenfalls nicht bei den Akten – ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet, zumal in der angefochtenen Sistierungsverfügung von einer «Untersuchung» die Rede ist. Eine Untersuchung kann begriffsnotwendig nur sistiert werden, wenn eine solche, d.h. ein Strafverfahren, vorgängig eröffnet worden ist.