Bereits im Schreiben vom 6. März 2024 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es in Anbetracht der getätigten Ermittlungen (Anmerkung Beschwerdekammer: im Verfahren BM 23 44189) schwierig nachvollziehbar sei, dass gegen den im vorliegenden Strafverfahren Beschuldigten ein Verfahren wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung und falscher Anschuldigung eröffnet werden solle. Es wurde um Bestätigung gebeten, ob effektiv eine Gegenanzeige gemacht resp. an dieser festgehalten werde. Eine Bestätigung des Beschwerdeführers befindet sich nicht bei den Akten.