4. 4.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Verfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich aus dem Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen weiten Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich nur, wenn sich das Ergebnis des anderen Verfahrens entscheidend auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und das andere Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren