Es handle sich um die gleichen Fakten, die das Gericht beurteilen müsse. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in der oberinstanzlichen Stellungnahme an, in der angefochtenen Verfügung sei zu Recht festgehalten worden, dass zwischen den beiden Strafverfahren ein enger Zusammenhang bestehe. Käme es zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers, entfalle die Grundlage für die mit seiner Gegenanzeige geltend gemachten falschen Anschuldigung.