3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht vom Verfahren gegen ihn abhänge, sondern diese Verfahren zu vereinen seien, denn beide Klagen seien miteinander verbunden und würden direkt voneinander abhängen. Wenn die Verfahren nicht vereint würden, werde die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires, unabhängiges Verfahren verletzt. Seine Verurteilung hänge klar von der Frage der Mitschuld des im vorliegenden Verfahren Beschuldigten ab.