Es ist davon auszugehen, dass die Sistierungsverfügung dem Beschwerdeführer frühestens am 29. August 2024 zugestellt worden ist (vgl. insoweit auch S. 2 der Beschwerde), womit die am 9. September 2024 der Schweizerischen Post zu Handen der Beschwerdekammer übergebene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt.