382 Abs. 1 StPO). Die Sistierungsverfügung vom 28. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer mittels A-Post zugestellt. Da sie nicht eingeschrieben versandt wurde, kann nicht eruiert werden, an welchem Tag sie dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Sistierungsverfügung dem Beschwerdeführer frühestens am 29. August 2024 zugestellt worden ist (vgl. insoweit auch S. 2 der Beschwerde), womit die am 9. September 2024 der Schweizerischen Post zu Handen der Beschwerdekammer übergebene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.