Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. September 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwältin C.________ als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 19. September 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.