1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden sind. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Beschwerdeführer. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten – per Einschreiben)