Die Staatsanwaltschaft scheint, wie bereits im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit ausgeführt, zumutbare Vorkehrungen getroffen und die Konti freigegeben zu haben, sobald sie sich eine Übersicht verschaffen konnte. Aufgrund dieser Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds wäre die Beschwerde vom 9. September 2024 daher abzuweisen gewesen, weshalb der Beschwerdeführer die Kosten für den gegenstandslos gewordenen Teil trägt. Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung für den gegenstandslos gewordenen Teil auszurichten. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: