Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Anpassung angezeigt gewesen wäre, zumal auch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. September 2024 an die Staatsanwaltschaft nur pauschale Angaben machte und nicht substantiiert vorbrachte, inwiefern sich auf gewissen Konti offensichtlich kein Delikterlös befinden soll (Beilage 4 zur Beschwerde vom 9. September 2024). Die Staatsanwaltschaft scheint, wie bereits im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit ausgeführt, zumutbare Vorkehrungen getroffen und die Konti freigegeben zu haben, sobald sie sich eine Übersicht verschaffen konnte.