Die eingeforderten Kontounterlangen gingen am 12. bzw. 17. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein (Ordner I [zwischenzeitlich eingegangenen Akten]), worauf diese umgehend eine Anpassung der Kontosperre vornahm. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Anpassung angezeigt gewesen wäre, zumal auch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. September 2024 an die Staatsanwaltschaft nur pauschale Angaben machte und nicht substantiiert vorbrachte, inwiefern sich auf gewissen Konti offensichtlich kein Delikterlös befinden soll (Beilage 4 zur Beschwerde vom 9. September 2024).