Die teilweise Aufhebung der Kontosperre sowie die Aufhebung der Beschlagnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers wurden in der Folge auch gleichzeitig vorgenommen, weshalb das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht widersprüchlich erscheint. Die eingeforderten Kontounterlangen gingen am 12. bzw. 17. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein (Ordner I [zwischenzeitlich eingegangenen Akten]), worauf diese umgehend eine Anpassung der Kontosperre vornahm.