Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass dadurch Erlös ohne Deliktskonnex beschlagnahmt worden ist, weshalb der Beschwerdeführer auch aus Ziffer 28 seiner Beschwerde vom 9. September 2024 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die teilweise Aufhebung der Kontosperre sowie die Aufhebung der Beschlagnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers wurden in der Folge auch gleichzeitig vorgenommen, weshalb das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht widersprüchlich erscheint.