14 gen einbezahlt bzw. weitergeleitet werden. Die Staatsanwaltschaft konnte sich in diesem Zeitpunkt zudem weder ein abschliessendes Bild machen noch wusste sie, dass das Mietverhältnis des Parkplatzes per 2. September 2024 ausserordentlich gekündigt worden war (vgl. Beilage 6 zur Beschwerde vom 9. September 2024). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass dadurch Erlös ohne Deliktskonnex beschlagnahmt worden ist, weshalb der Beschwerdeführer auch aus Ziffer 28 seiner Beschwerde vom 9. September 2024 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.