Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten Kontostands von total CHF 574'228.00 (Beschwerde vom 9. September 2024, Ziffer 18) ist mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen auch nicht davon auszugehen, die ursprüngliche Kontosperre sei offensichtlich unverhältnismässig gewesen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe die Kontosperre «auf weiterhin zu erfolgende Entgegennahme von Eingängen und Gutschriften» erweitert, wofür die Voraussetzungen nicht gegeben seien, ist ihm zu entgegnen, dass die Staatsanwaltschaft im Zeit-