__ des Beschwerdeführers eingingen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten Kontostands von total CHF 574'228.00 (Beschwerde vom 9. September 2024, Ziffer 18) ist mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen auch nicht davon auszugehen, die ursprüngliche Kontosperre sei offensichtlich unverhältnismässig gewesen.