Auch sonst sind keine anderen milderen und ebenso tauglichen Mittel ersichtlich. Aus dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 18. September 2024 geht zudem hervor, dass Gutschriften von E.________ bzw. dessen Gesellschaften I.________ und F.________ GmbH in der Höhe von CHF 694'669.35 auf das C.________ Bankkonto .________ des Beschwerdeführers eingingen.