Der Umfang der deliktischen Tätigkeit, die Anzahl Geschädigter sowie die Höhe der Deliktssumme waren Gegenstand der aktuellen Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft konnte im Zeitpunkt der Kontosperre daher nicht wissen, auf welchen Konti des Beschwerdeführers sich Deliktserlös befindet. Mit Blick darauf erweisen sich die vom Beschwerdeführer gemachten Vorschläge (Sperrung eines bestimmten Betrags oder separates Sperrkonto) nicht als geeignet. Auch sonst sind keine anderen milderen und ebenso tauglichen Mittel ersichtlich.