10.2 Mit Blick auf die Ausführungen in diesem Beschluss durfte die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Kontosperre vom 28. August 2024 davon ausgehen, dass sich auf den Konti des Beschwerdeführers Deliktserlös befindet. Bei der Einziehungsbeschlagnahme müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3). Der Umfang der deliktischen Tätigkeit, die Anzahl Geschädigter sowie die Höhe der Deliktssumme waren Gegenstand der aktuellen Ermittlungen.