Auch die Beweismittelbeschlagnahme erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden sind. Ob die Kontosperre auch mit Blick auf die Sicherstellung von Verfahrenskosten und Entschädigungen rechtmässig erfolgte, kann bei dieser Ausgangslage offengelassen werden. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm entsprechend keine Entschädigung auszu-