Von einer «fishing expedition» kann mit Blick auf den Tatverdacht und den Umstand, dass Erlös aus dem mutmasslich illegalen Geschäftsmodell auch dem Beschwerdeführer zugeflossen ist, nicht die Rede sein. Weiter ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert vorgebracht, inwiefern die Beschlagnahme dieser Unterlagen einen derart schweren Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstellen soll, welcher sich mit Blick auf die Vorwürfe nicht mehr als zumutbar erweist. Auch die Beweismittelbeschlagnahme erweist sich als verhältnismässig.